BMS Steuerberater Maulbronn

Blitzlicht September 2024

2. Oktober 2024
Elke Beißwenger

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20.02.2013 nur der Begriff der „Arbeitsstätte“ und nicht auch der
Begriff der „Betriebsstätte“ geändert hat. Damit ist es von der Auffassung des
Bundesministeriums der Finanzen abgewichen.
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, wenn ein
Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, die
Leasingsonderzahlung in einen Zeitraum mit vorübergehend außergewöhnlich hoher
beruflicher Nutzung des Pkw verlagert.
Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit, die unter den
Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers
sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 25.07.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur
Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
(Steuerfortentwicklungsgesetz) veröffentlicht. Daraus geht hervor, dass der
Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 vom 11.07.2024 umbenannt und
um Maßnahmen des Wachstumspakets „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche
Dynamik für Deutschland“ ergänzt wurde.

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