BMS Steuerberater Maulbronn

Blitzlicht April 2025

23. April 2025
Elke Beißwenger

Guten Tag,


die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann
vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden. Dies hat der
Bundesfinanzhof entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat zudem zur Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem
Altersteilzeitgesetz Stellung genommen. Die Richter entschieden, dass eine steuerfreie
Behandlung solcher Zahlungen auch dann möglich bleibt, wenn die Auszahlung erst nach
der Beendigung der Altersteilzeit erfolgt. D. h., die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen
scheitert nicht daran, dass der Empfänger zum Zeitpunkt des Zuflusses nicht mehr in
Altersteilzeit ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass die Rückzahlung von in den Jahren vor
2022 erzielten Einspeisevergütungen beim Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage
im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat bzgl. des Nachweises von Krankheitskosten bei
der Einlösung eines sog. E-Rezepts mitgeteilt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 die
steuerliche Abziehbarkeit als außergewöhnliche Belastungen bei der Einlösung auch von
E-Rezepten bei verschreibungspflichtigen Medikamenten gegeben ist.

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